EU Directive 2024/1260 - Asset recovery and confiscation - GER
  • 22 May 2024
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EU Directive 2024/1260 - Asset recovery and confiscation - GER


Article summary

Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Englische Version / Französische Version

Zusammenfassung

Kapitel 1 -  Allgemeine bestimmungen (art. 1-3)

Kapitel 2 - Aufspüren und ermittlung (art. 4-10)

Kapitel 3 - Sicherstellung und einziehung (art. 11-19)

Kapitel 4 - Verwaltung (art. 20-22)

Kapitel 5 - Garantien (art. 23-24)

Kapitel 6 - Strategischer rahmen für die vermögensabschöpfung (art. 25-28)

Kapitel 7 - Zusammenarbeit (art. 29-31)

Kapitel 8 - Schlussbestimmungen (art.32-38)


KAPITEL I - Allgemeine bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen festgelegt.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Sicherstellungs- und Einziehungsmaßnahmen im Rahmen eines Zivilverfahrens oder Verwaltungsverfahrens.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten, die von den folgenden Rechtsinstrumenten erfasst sind:

a) Rahmenbeschluss 2008/841/JI,

b) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (29),

c) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30),

d) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31),

e) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (32),

f) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (33), und Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates (34),

g) Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (35),

h) Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates (36);

i) Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37),

j) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

k) Protokoll gegen die illegale Herstellung von Feuerwaffen, ihren Teilen und Bestandteilen sowie ihrer Munition und den illegalen Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (39),

l) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (40),

m) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung (42),

n) Rahmenbeschluss 2002/946/JI und Richtlinie 2002/90/EG des Rates,

o) Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43),

p) Richtlinie (EU) 2024/1226.

(2)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf die in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI genannten Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden.

(3)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Straftaten, die in weiteren Rechtsakten der Union aufgeführt sind, wenn in diesen Rechtsakten vorgesehen ist, dass die vorliegende Richtlinie für diese Straftaten gilt.

(4)   Die Bestimmungen in Kapitel II über das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen gelten für alle Straftaten im Sinne des nationalen Rechts, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens einem Jahr geahndet werden können.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile einschließt;

2. „Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche und bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art, einschließlich Kryptowerten, sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeglicher Form, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

3. „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;

4. „Aufspüren und Ermittlung“ jede Untersuchung durch die zuständigen Behörden zur Feststellung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die durch kriminelle Handlungen erlangt sein könnten;

5. „Sicherstellung“ das vorläufige Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen;

6. „Einziehung“ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;

7. „kriminelle Vereinigung“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI;

8. „Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU oder eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die als direkte Folge einer der Straftaten im Anwendungsbereich der Richtlinie einen Schaden oder wirtschaftlichen Verlust erlitten hat;

9. „wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;

10. „betroffene Person“

a) eine natürliche oder juristische Person, gegen die eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erlassen wird;

b) eine natürliche oder juristische Person, die Vermögensgegenstände besitzt, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind;

c) ein Dritter, dessen Rechte in Bezug auf Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind, durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden; oder

d) eine natürliche oder juristische Person, deren Vermögensgegenstände einer vorzeitigen Verwertung gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie unterliegen.


KAPITEL II - Aufspüren und ermittlung

Artikel 4

Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten

(1)   Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen für ein rasches Aufspüren und eine rasche Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in Verfahren in Strafsachen sind oder werden könnten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände umfassen auch Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1226 sind oder werden könnten.

(3)   Wenn eine Untersuchung im Zusammenhang mit einer Straftat, die voraussichtlich zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt, eingeleitet wird, führen die zuständigen Behörden umgehend Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Absatz 1 durch. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich solcher Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten auf Ermittlungen in Straftaten beschränken, die voraussichtlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden.

Artikel 5

Vermögensabschöpfungsstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle ein, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten zu erleichtern.

(2)   Die Vermögensabschöpfungsstellen haben folgende Aufgaben:

a) Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, wenn dies zur Unterstützung anderer gemäß Artikel 4 für das Aufspüren von Vermögenswerten zuständiger nationaler Behörden oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) erforderlich ist;

b) Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten;

c) Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Vermögensabschöpfungsstellen in anderen Mitgliedstaaten und der EUStA beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten.

(3)   Vermögensabschöpfungsstellen sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe b befugt, die jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht um Zusammenarbeit zu ersuchen, wenn dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen erforderlich ist.

(4)   Vermögensabschöpfungsstellen sind befugt, Vermögensgegenstände von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, aufzuspüren und zu ermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die Aufdeckung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p der vorliegenden Richtlinie infolge eines auf faktische Anhaltspunkte und hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Straftat gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1226 begangen wurde, gestützten Ersuchens seitens der zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. Solche Befugnisse berühren nicht die im nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen einschlägigen Verfahrensvorschriften und Garantien, einschließlich der Vorschriften über die Einleitung eines Strafverfahrens oder — sofern notwendig — des Erfordernisses einer richterlichen Genehmigung.

Artikel 6

Zugang zu Informationen

(1)   Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu den Informationen gemäß diesem Artikel haben, soweit diese Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen erforderlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen umgehenden und direkten Zugang zu den folgenden Informationen haben, sofern diese Informationen in zentralen oder vernetzten Datenbanken oder Registern öffentlicher Stellen gespeichert sind:

a) nationale Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme sowie Grundbücher und Kataster;

b) nationale Staatsbürgerschafts- und Melderegister natürlicher Personen;

c) nationale Register für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge;

d) Handelsregister, einschließlich Unternehmens- und Gesellschaftsregister;

e) nationale Register wirtschaftlicher Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie Daten, die durch die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer im Einklang mit der genannten Richtlinie verfügbar sind;

f) zentrale Bankkontenregister gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen die folgenden Informationen erhalten können:

a) Fiskaldaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden;

b) nationale Sozialversicherungsdaten;

c) einschlägige Informationen, die bei den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden vorhanden sind;

d) Informationen über Hypotheken und Darlehen;

e) Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind;

f) Informationen zu Sicherheiten;

g) Zolldaten, einschließlich zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers;

h) Informationen über Jahresabschlüsse von Unternehmen;

i) Informationen über elektronischen Zahlungsverkehr und Bilanzen;

j) Informationen über Kryptowertekonten und Kryptowertetransfers im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (44);

k) im Visa-Informationssystem (VIS), im Schengener Informationssystem (SIS II), im Einreise-/Ausreisesystem (EES), im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) gespeicherte Daten nach Maßgabe des Unionsrechts.

(4)   Werden die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in zentralen oder vernetzten Datenbanken oder Registern öffentlicher Stellen gespeichert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen diese Informationen rasch in standardisierter Form und effizienter Weise auf anderem Wege von den einschlägigen Institutionen erhalten können.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Zugang zu Informationen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c auf ein begründetes Ersuchen gestützt sein muss; und dass ein solches Ersuchen abgelehnt werden kann, wenn die Bereitstellung der angeforderten Informationen

a) den Erfolg laufender Ermittlungen gefährden würde,

b) eindeutig in einem Missverhältnis zu den berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person in Bezug auf die Zwecke stünde, für die um Zugang ersucht wurde, oder

c) Informationen umfassen würde, die von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland bereitgestellt wurden, und keine Möglichkeit besteht, die Zustimmung zu ihrer Weiterleitung einzuholen.

(6)   Der Zugang zu den Informationen gemäß diesem Artikel lässt die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien, einschließlich erforderlichenfalls das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung, unberührt.

Artikel 7

Bedingungen für den Zugang der Vermögensabschöpfungsstellen zu Informationen

(1)   Der Zugang zu den Informationen nach Artikel 6 erfolgt nur im Einzelfall, sofern dies für die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlich und verhältnismäßig ist und durch das hierfür konkret benannte und zum Zugang zu den genannten Informationen ermächtigte Personal.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der Vermögensabschöpfungsstellen die Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes einhält. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der Vermögensabschöpfungsstellen über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein dem Risiko der Datenverarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten, damit Vermögensabschöpfungsstellen auf die Informationen nach Artikel 6 zugreifen und diese abfragen können.

Artikel 8

Überwachung von Zugriff und Abfragen durch die Vermögensabschöpfungsstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff und jede Abfrage der Vermögensabschöpfungsstellen im Sinne dieser Richtlinie gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 protokolliert wird.

Artikel 9

Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat alle diesen Vermögensabschöpfungsstellen zugänglichen und für die Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle gemäß Artikel 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Es ist nur möglich, jene Kategorien der personenbezogenen Daten bereit zu stellen, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Abschnitt B, Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v des genannten Anhangs aufgeführten Informationen für die forensische Identifizierung.

Welche personenbezogenen Daten bereitzustellen sind, wird im Einzelfall entsprechend dem Bedarf der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt.

(2)   Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 gibt die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle so genau wie möglich Folgendes an:

a) den Gegenstand des Ersuchens;

b) die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;

c) die Art des Verfahrens;

d) die Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;

e) die Verbindung zwischen dem Verfahren und dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat;

f) Angaben zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögensgegenständen, wie Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge, Unternehmen und andere Gegenstände von hohem Wert;

g) sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlichen oder juristischen Personen erforderlich und soweit verfügbar, jegliche Identitätsdokumente, Angaben wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;

h) gegebenenfalls Gründe für die Dringlichkeit des Ersuchens.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Vermögensabschöpfungsstellen den Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen können, wenn diesen Stellen Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände vorliegen, die ihres Erachtens für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen des betreffenden anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 erforderlich sind. Bei der Bereitstellung solcher Informationen legen die Vermögensabschöpfungsstellen die Gründe dar, weshalb sie die betreffenden Informationen für notwendig erachten.

(4)   Sofern die Vermögensabschöpfungsstelle, die Informationen nach Absatz 1 oder 3 zur Verfügung stellt, nichts anderes angegeben hat, können die zur Verfügung gestellten Informationen — im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts, einschließlich der Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln in Verfahren in Strafsachen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten — als Beweismittel vor einem nationalen Gericht oder einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vermögensabschöpfungsstelle, die diese Information erhält, ihren Sitz hat, vorgelegt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugang zur Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA) haben und die speziell für Vermögensabschöpfungsstellen eingerichteten Felder in SIENA, die den erforderlichen Informationen nach Absatz 2 entsprechen, oder erforderlichenfalls ausnahmsweise andere sichere Kanäle für den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel nutzen.

(6)   Die Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen an eine ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle ablehnen, wenn konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen

a) wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, beeinträchtigen würde;

b) eine laufende Ermittlung oder ein polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren gefährden oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde; oder

c) eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.

(7)   Verweigert eine Vermögensabschöpfungsstelle einer ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle gemäß Absatz 6 die Bereitstellung von Informationen, so trifft der Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle ihren Sitz hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gründe für die Verweigerung angegeben werden und dass die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle vorab konsultiert wird. Verweigerungen wirken sich nur auf den Teil der erbetenen Informationen aus, auf die sich die Gründe gemäß Absatz 6 beziehen und lässt die Verpflichtung, etwaige andere Teile dieser Informationen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls bereitzustellen, unberührt.

Artikel 10

Fristen für die Bereitstellung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Informationsersuchen nach Artikel 9 Absatz 1 so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen beantworten:

a) sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen;

b) acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen nach Artikel 6, die in Datenbanken und Registern gespeichert sind, zu denen diese Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugang haben;

c) drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen, zu denen diese Vermögensabschöpfungsstellen keinen direkten Zugang haben.

(2)   Stehen die nach Absatz 1 Buchstabe b erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung oder stellt das Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a einen unverhältnismäßigen Aufwand für die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle dar, so kann diese Vermögensabschöpfungsstelle die Bereitstellung der Informationen aufschieben. In einem solchen Fall unterrichtet die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle umgehend über diesen Aufschub und übermittelt die erbetenen Informationen so bald wie möglich und binnen sieben Tagen nach der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Buchstabe a oder binnen drei Tagen nach der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Buchstaben b und c.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen, sobald das Informationsersuchen eingegangen ist.

KAPITEL III - Sicherstellung und einziehung

Artikel 11

Sicherstellung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die für eine etwaige Einziehung dieser Vermögensgegenstände gemäß den Artikeln 12 bis 16 erforderlich ist. Die Sicherstellungsmaßnahmen umfassen Sicherstellungsentscheidungen und umgehende Maßnahmen.

(2)   Umgehende Maßnahmen sind gegebenenfalls zur Erhaltung der Vermögensgegenstände zu ergreifen, bis eine Sicherstellungsentscheidung erlassen wird. Erfolgt die umgehende Maßnahme nicht in Form einer Sicherstellungsentscheidung, so begrenzen die Mitgliedstaaten die vorübergehende Gültigkeit dieser umgehenden Maßnahme.

(3)   Unbeschadet der Befugnisse anderer zuständiger Behörden berechtigen die Mitgliedstaaten Vermögensabschöpfungsstellen dazu, umgehende Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu ergreifen, wenn die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Vermögensgegenstände, die diese Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b aufgespürt und ermittelt haben. Die Gültigkeit einer solchen umgehenden Maßnahme darf sieben Arbeitstage nicht überschreiten.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sicherstellungsmaßnahmen nur von einer zuständigen Behörde ergriffen werden und dass die Gründe für solche Maßnahmen in der einschlägigen Entscheidung dargelegt oder in der Verfahrensakte festgehalten werden, falls die Sicherstellungsmaßnahme nicht schriftlich angeordnet wird.

(5)   Die Sicherstellungsentscheidung bleibt nur so lange in Kraft, wie dies zur Erhaltung der Vermögensgegenstände im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung erforderlich ist. Sichergestellte Vermögensgegenstände, die nicht anschließend eingezogen werden, werden umgehend freigegeben. Die Bedingungen bzw. Verfahrensvorschriften, nach denen die betreffenden Vermögensgegenstände freigegeben werden, richten sich nach nationalem Recht.

Artikel 12

Einziehung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Vermögensgegenstände im Wert der Tatwerkzeuge oder Erträge aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, auch durch Verfahren in Abwesenheit, eingezogen werden können. Eine solche Einziehung kann subsidiär oder alternativ zur Einziehung nach Absatz 1 erfolgen.

Artikel 13

Dritteinziehung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Erträge oder andere Vermögensgegenstände, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigen oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigen oder beschuldigten Person erworben wurden, eingezogen werden können.

Die Einziehung von in Unterabsatz 1 genannten Erträgen oder anderen Vermögensgegenständen ist möglich, wenn ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände eines Falles festgestellt hat, dass die einschlägigen Dritten wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte. Derlei Tatsachen und Umstände umfassen Folgendes:

a) Die Übertragung oder der Erwerb erfolgte unentgeltlich oder gegen einen Betrag, der eindeutig in einem Missverhältnis zum Marktwert der Vermögensgegenstände steht, oder

b) die Vermögensgegenstände wurden an eng verbundene Personen übertragen, wobei sie weiterhin unter der faktischen Kontrolle der verdächtigen oder beschuldigten Person stehen.

(2)   Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.

Artikel 14

Erweiterte Einziehung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vermögensgegenstände einer Person, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu wirtschaftlichen Vorteilen führt, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die betreffenden Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden.

(2)   Bei der Feststellung, ob die betreffenden Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat“ zumindest die in Artikel 2 Absätze 1 bis 3 genannten Straftaten, wenn solche Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens vier Jahren bedroht sind.

Artikel 15

Einziehung ohne vorherige Verurteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um unter den Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels die Einziehung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen gemäß Artikel 12 oder von an Dritte übertragenen Erträgen oder Vermögensgegenständen gemäß Artikel 13 zu ermöglichen, wenn zwar ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das Verfahren aber aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Umstände nicht fortgesetzt werden konnte:

a) Krankheit der verdächtigen oder beschuldigten Person;

b) Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person;

c) Tod der verdächtigen oder beschuldigten Person;

d) die Verjährungsfrist für die betreffende Straftat liegt nach nationalem Recht unter 15 Jahren und ist nach Aufnahme des Strafverfahrens verstrichen.

(2)   Die Einziehung ohne vorherige Verurteilung nach diesem Artikel ist auf Fälle beschränkt, in denen das Strafverfahren ohne Vorliegen der Umstände gemäß Absatz 1 zumindest zu einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und in denen ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die betreffende Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit dieser in Verbindung stehen.

Artikel 16

Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen die Einziehungsmaßnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 nach nationalem Recht nicht angewendet werden können, die Einziehung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die im Zusammenhang mit einer Ermittlung in Bezug auf eine Straftat festgestellt wurden, vorausgesetzt, dass das nationale Gericht der Überzeugung ist, dass die festgestellten Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, und dass dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt.

(2)   Bei der Feststellung, ob die Vermögensgegenstände nach Absatz 1 eingezogen werden sollten, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der verfügbaren Beweismittel und der konkreten Tatsachen, die Folgendes umfassen können:

a) Der Wert der Vermögensgegenstände steht in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der betroffenen Person;

b) es liegt keine plausible legale Herkunft für die Vermögensgegenstände vor;

c) die betroffene Person ist mit Personen verbunden, die mit einer kriminellen Vereinigung in Verbindung stehen.

(3)   Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat“ die in Artikel 2 Absätze 1 bis 3 genannten Straftaten, wenn solche Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens vier Jahren bedroht sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach dem vorliegenden Artikel nur dann angewendet werden kann, wenn die einzuziehenden Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Ermittlungen in Bezug auf eine Straftat, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt wurde, zuvor sichergestellt wurden.

Artikel 17

Erfolgreiche Einziehung und Vollstreckung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die sicherzustellenden und einzuziehenden Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat oder im Anschluss an ein Verfahren zur Einziehung gemäß Artikel 15 und 16 aufgespürt und ermittelt werden können.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden von Instrumenten zum Aufspüren und zur Ermittlung Gebrauch machen können, die ebenso wirksam sind wie die Instrumente, die für das Aufspüren und die Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß Kapitel II dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Kostenteilungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen schließen.

Artikel 18

Entschädigung der Opfer

(1)   Haben Opfer aufgrund einer Straftat Ansprüche gegenüber der Person, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme gemäß der vorliegenden Richtlinie ist, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Ansprüche in den einschlägigen Verfahren zum Aufspüren, zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten berücksichtigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten versetzen die für Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 zuständigen Behörden in die Lage, den Behörden, die für die Entscheidung über Rückgabe- oder Entschädigungsansprüche oder für deren Vollstreckung zuständig sind, auf Ersuchen alle Informationen über ermittelte Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, die für dies Zwecke solcher Ansprüche relevant sein können. Die Mitgliedstaaten können die für Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 zuständigen Behörden auch in die Lage versetzen, solche Informationen selbst ohne ein solches Ersuchen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände aufspüren und ermitteln können, die Gegenstand einer Entscheidung über die Entschädigung oder die Rückgabe von Vermögensgegenständen an ein Opfer sind oder werden könnten, zumindest wenn die Vermögensabschöpfungsstellen in grenzüberschreitenden Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b tätig sind und wenn die Entscheidung von einem in Strafsachen zuständigen Gericht in einem anderen Mitgliedstaat im Zuge des Strafverfahrens erlassen wird.

(4)   Hat ein Opfer Anspruch auf die Rückgabe von Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme nach dieser Richtlinie sind oder werden könnten, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die betreffenden Vermögensgegenstände unter den in Artikel 15 der Richtlinie 2012/29/EU genannten Bedingungen an das Opfer zurückzugeben.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Vollstreckung von Einziehungsmaßnahmen das Recht der Opfer auf Entschädigung nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Maßnahmen auf Situationen zu beschränken, in denen das rechtmäßige Vermögen des Täters nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Entschädigung zu decken.

Artikel 19

Weitere Verwendung von eingezogenen Vermögensgegenständen

(1)   Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eingezogene Vermögensgegenstände gegebenenfalls für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke genutzt werden können.

(2)   Unbeschadet des anwendbaren Völkerrechts können die Mitgliedstaaten die im Zusammenhang mit den in der Richtlinie (EU) 2024/1226 genannten Straftaten eingezogenen Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände als Beitrag zu Mechanismen zur Unterstützung von Drittländern verwenden, die von Situationen betroffen sind, aufgrund derer restriktive Maßnahmen der Union erlassen wurden, insbesondere im Falle eines Angriffskriegs. Die Kommission kann Leitlinien für die Regelungen solcher Beiträge erstellen.

KAPITEL IV - Verwaltung

Artikel 20

Vermögensverwaltung und Planung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Verwaltung von Einrichtungen, wie etwa Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit fortgeführt werden soll zu gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände im Rahmen der Veräußerung gemäß einer Einziehungsentscheidung von Personen erworben werden können, die in Strafverfahren verurteilt wurden, in deren Rahmen die Vermögensgegenstände sichergestellt wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die effiziente Verwaltung von sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenständen bis zu ihrer Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher — sofern aufgrund der Art des Vermögensgegenstandes gerechtfertigt –, dass die für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände zuständigen Behörden die konkreten Umstände der Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Einziehungsentscheidung werden könnten, bewerten, um die geschätzten Verwaltungskosten möglichst gering zu halten und den Wert der Vermögensgegenstände bis zu ihrer Veräußerung zu erhalten. Diese Bewertung wird im Rahmen der Ausarbeitung der Sicherstellungsentscheidung oder spätestens unverzüglich nach der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung durchgeführt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können dem wirtschaftlichen Eigentümer die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände zumindest teilweise auferlegen.

Artikel 21

Vorzeitige Verwertung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung sind, vor einer endgültigen Einziehungsentscheidung übertragen oder veräußert werden können, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a) Die sichergestellten Vermögensgegenstände sind verderblich oder verlieren rasch an Wert;

b) die Kosten für die Lagerung oder Instandhaltung der Vermögensgegenstände stehen in einem Missverhältnis zu ihrem Marktwert;

c) die Verwaltung der Vermögensgegenstände erfordert besondere Bedingungen und nicht ohne Weiteres verfügbares Expertenwissen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der betroffenen Person bei Erlass einer Entscheidung über eine vorzeitige Verwertung berücksichtigt werden, einschließlich in Bezug auf die Frage, ob die zu veräußernden Vermögensgegenstände leicht zu ersetzen sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Person benachrichtigt wird und — außer in dringenden Fällen — Gelegenheit erhält, vor der Veräußerung angehört zu werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen die betroffene Person flüchtig oder nicht auffindbar ist. Die betroffene Person erhält die Möglichkeit, die Veräußerung der Vermögensgegenstände zu verlangen.

(3)   Erlöse aus einer vorzeitigen Verwertung werden gesichert, bis eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung ergangen ist.

Artikel 22

Vermögensverwaltungsstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt mindestens eine zuständige Behörde, die als eine Vermögensverwaltungsstelle für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände bis zu deren Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung dient.

(2)   Die Vermögensverwaltungsstellen haben folgende Aufgaben:

a) Gewährleistung einer effizienten Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, entweder durch die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände oder durch die Bereitstellung von Unterstützung und Expertise für andere Behörden, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und die Planung im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 zuständig sind;

b) Zusammenarbeit mit anderen für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden;

c) Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind.

KAPITEL V - Garantien

Artikel 23

Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Person Sicherstellungsentscheidungen gemäß Artikel 11, Einziehungsentscheidungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 und Verwertungsentscheidungen gemäß Artikel 21 unverzüglich mitgeteilt werden. In diesen Entscheidungen werden die Gründe für die Maßnahme sowie die Rechte und Rechtsbehelfe dargelegt, die der betroffenen Person gemäß Artikel 24 zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden das Recht haben, die Unterrichtung der betroffenen Person über die Sicherstellungsentscheidungen so lange wie nötig zu verschieben, damit die strafrechtliche Ermittlung nicht gefährdet wird.

Artikel 24

Rechtsbehelfe

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Sicherstellungsentscheidungen gemäß Artikel 11 und den Einziehungsentscheidungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 betroffenen Personen zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht, des Rechts auf Gehör zu den rechtlichen und sachlichen Aspekten sowie gegebenenfalls des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, der betroffenen Personen, die verdächtige oder beschuldigte Personen sind oder Personen, die von einer Einziehung gemäß Artikel 16 betroffen sind, gewahrt werden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass auch anderen betroffenen Personen die Rechte nach Unterabsatz 1 gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sehen in jedem Fall vor, dass diese anderen betroffenen Personen das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Gehör zu den rechtlichen und sachlichen Aspekten sowie andere Verfahrensrechte haben, die für die wirksame Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erforderlich sind. Sofern die betroffenen Personen Zugang zu den erforderlichen Dokumenten für die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erhalten könnten, kann der Zugang auf die Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherstellungs- oder Einziehungsmaßnahme beschränkt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, die Sicherstellungsentscheidung nach Artikel 11 vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Wurde die Sicherstellungsentscheidung von einer anderen zuständigen Behörde als einer Justizbehörde getroffen, so kann nach nationalem Recht vorgesehen werden, dass eine solche Entscheidung zuerst einer Justizbehörde zur Bestätigung oder Überprüfung vorgelegt werden muss, bevor sie vor einem Gericht angefochten werden kann.

(4)   Ist die verdächtige oder beschuldigte Person flüchtig, so treffen die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Recht auf Anfechtung der Einziehungsentscheidung wirksam ausgeübt werden kann, und sorgen dafür, dass die betreffende Person zum Einziehungsverfahren geladen wird oder dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um diese Person von diesem Verfahren in Kenntnis zu setzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, die Einziehungsentscheidung gemäß den Artikeln 12 bis 16, einschließlich der relevanten Umstände des Falles und der verfügbaren Beweismittel, auf denen die Feststellung beruht, vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine betroffene Person konkret die Möglichkeit erhält, eine Entscheidung über eine vorzeitige Verwertung nach Artikel 21 anzufechten, und räumen der betroffenen Person sämtliche Verfahrensrechte ein, die notwendig sind, damit sie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ausüben kann. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, dass ein Gericht die Vollstreckung einer solchen Verwertungsentscheidung aussetzen kann, wenn andernfalls ein nicht wiedergutzumachender Schaden für die betroffene Person entstehen würde.

(7)   Dritte sind — auch in den in Artikel 13 genannten Fällen — berechtigt, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

(8)   Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, haben während des gesamten Sicherstellungs- und Einziehungsverfahrens das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die betreffenden Personen werden über dieses Recht unterrichtet.

KAPITEL VI - Strategischer rahmen für die vermögensabschöpfung

Artikel 25

Nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 24. Mai 2027 eine nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung an und aktualisieren sie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren.

(2)   Die Strategie gemäß Absatz 1 enthält

a) Elemente zu den Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich und den Zielen und Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung,

b) die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden, einschließlich der Modalitäten für die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen ihnen,

c) Ressourcen,

d) Schulungen,

e) gegebenenfalls zur Nutzung eingezogener Vermögenswerte für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke zu ergreifende Maßnahmen,

f) die vorzunehmenden Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern

g) Regelungen zur Ermöglichung einer regelmäßigen Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Strategien und aktualisierten Fassungen dieser Strategien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme mit.

Artikel 26

Ressourcen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen und die Vermögensverwaltungsstellen, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, über angemessen qualifiziertes Personal und angemessene finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind. Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und ungeachtet der Unterschiede bei der Organisation der Justiz in der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Personal, das an der Ermittlung, dem Aufspüren, der Abschöpfung und der Einziehung von Vermögenswerten beteiligt ist, spezielle Schulungen und ein Austausch bewährter Verfahren zur Verfügung stehen.

Artikel 27

Wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstän

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen und gegebenenfalls die Vermögensabschöpfungsstellen und andere zuständige Behörden, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, zügig Informationen über die im Rahmen dieser Richtlinie zu verwaltenden sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände erhalten können. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten effiziente Instrumente zur Verwaltung der sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände fest, wie etwa ein Zentralregister oder mehrere Register für die gemäß dieser Richtlinie sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Informationen über Folgendeszugänglich sind:

a) die Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind und gemäß Artikel 20 Absatz 3 bis zu ihrer Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung verwaltet werden müssen, einschließlich der Angaben, die die Identifizierung der Vermögensgegenstände ermöglichen;

b) sofern zweckmäßig, den geschätzten oder den tatsächlichen Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung, Einziehung und Veräußerung;

c) den Eigentümer der Vermögensgegenstände, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn diese Informationen verfügbar sind;

d) das nationale Aktenzeichen des Verfahrens im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen.

(3)   Richten Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein Register für die sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass die Behörden, die Zugang zu dem Register haben, Informationen zum Namen der Behörde, die die Informationen in das Register eingibt, und zur eindeutigen Benutzerkennung des Bediensteten, der die Informationen in das Register eingegeben hat, erhalten können.

(4)   Richtet ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein Register für die sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände ein, so sorgt er dafür, dass die Informationen nach Artikel 2 dieses Artikels nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Aufzeichnung und den Überblick über die sichergestellten, eingezogenen oder verwalteten Vermögensgegenstände, jedoch nicht über das Datum ihrer Veräußerung hinaus, oder für die Bereitstellung jährlicher Statistiken gemäß Artikel 28 erforderlich ist.

(5)   Richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1ein Register sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass alle im Register gespeicherten personenbezogenen Daten für die Zwecke der Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften abgerufen und verwendet werden können.

(6)   Richten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ein Register sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände ein, so sorgen sie dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Sicherheit der in den Registern für sichergestellte und eingezogene Vermögensgegenstände gespeicherten Daten gewährleisten und benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Verwaltung der Register und die Wahrnehmung von Aufgaben des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der geltenden Datenschutzvorschriften zuständig ist bzw. sind.

Artikel 28

Statistiken

Die Mitgliedstaaten erheben von den zuständigen Behörden regelmäßig Statistiken und pflegen diese, um die Wirksamkeit ihrer Einziehungssysteme zu überprüfen. Die erhobenen Statistiken werden der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember für das vorhergehende Kalenderjahr übermittelt und umfassen

a) die Anzahl der vollstreckten Sicherstellungsentscheidungen;

b) die Anzahl der vollstreckten Einziehungsentscheidungen;

c) den geschätzten Wert der im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung sichergestellten Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung;

d) den geschätzten Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Einziehung;

e) die Anzahl der Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat;

f) die Anzahl der Ersuchen um Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat;

g) den Wert oder geschätzten Wert der infolge einer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat eingezogenen Vermögensgegenstände;

h) den Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände im Vergleich zu ihrem Wert zum Zeitpunkt der Sicherstellung, sofern auf zentraler Ebene verfügbar;

i) eine Aufschlüsselung der Zahlen und Werte in Bezug auf die Buchstaben b und d nach Art der Einziehung, sofern auf zentraler Ebene verfügbar;

j) die Anzahl der vorzeitigen Verwertungen, sofern auf zentraler Ebene verfügbar;

k) den Wert der Vermögensgegenstände, die für soziale Zwecke wiederverwendet werden sollen.

KAPITEL VII - Zusammenarbeit

Artikel 29

Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(1)   Die Kommission richtet ein Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten ein, um die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungs- und den Vermögensverwaltungsstellen und mit Europol im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, um die Kommission zu beraten und um den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(2)   Die Kommission kann Vertreter von Eurojust, der EUStA und — sofern zweckmäßig — der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority — AMLA) zur Teilnahme an den Sitzungen des Netzwerks gemäß Absatz 1 eingeladen.

Artikel 30

Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)   Die Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eng mit der EUStA zusammen, um die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu erleichtern, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung in einem Verfahren in Strafsachen für Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sind oder werden könnten.

(2)   Die Vermögensabschöpfungs- und die Vermögensverwaltungsstellen arbeiten mit Europol und Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, um die Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu erleichtern, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde im Zuge eines Verfahrens in Strafsachen sind oder werden könnten, um so die Verwaltung der sichergestellten oder eingezogenen Vermögenswerte zu erleichtern.

Artikel 31

Zusammenarbeit mit Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen im Rahmen des internationalen Rechtsrahmens mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens für den Datenschutz zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wahrzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen im Rahmen des internationalen Rechtsrahmens mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens für den Datenschutz zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 22 zu wahrzunehmen.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen

Artikel 32

Benannte zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde oder Behörden mit, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 5 und 22 benannt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen höchstens zwei Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen in grenzüberschreitenden Fällen zu erleichtern, und höchstens zwei Kontaktstellen, um die Zusammenarbeit zwischen Vermögensverwaltungsstellen zu erleichtern. Diese Kontaktstellen müssen nicht selbst mit den Aufgaben gemäß Artikel 5 oder Artikel 22 betraut sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 24. Mai 2027 die zuständige(n) Behörde(n) sowie gegebenenfalls die Kontaktstellen gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit.

(4)   Spätestens am 24. Mai 2027 richtet die Kommission ein Online-Register ein, in dem alle zuständigen Behörden und die benannte Kontaktstelle für jede zuständige Behörde aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Behörden nach Absatz 1 auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.

Artikel 33

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 23. November 2026 nachzukommen.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser Maßnahmen des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 34

Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 24. November 2028 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 24. November 2031 einen Bericht zur Bewertung dieser Richtlinie vor. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich eines Gesetzgebungsvorschlags im Bedarfsfall.

Artikel 35

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Diese Richtlinie lässt die Richtlinie (EU) 2019/1153 unberührt.

Artikel 36

Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, des Beschlusses 2007/845/JI und der Richtlinie 2014/42/EU

(1)   Die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI, die Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, der Beschluss 2007/845/JI und die Richtlinie 2014/42/EU werden hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Rechtsinstrumente in nationales Recht.

(2)   Für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente als Verweise auf diese Richtlinie.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 38

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Ursprüngliche Fassung

Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

OJ L, 2024/1260, 2.5.2024