Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961
Siehe Englische Übersetzung - See English translation
Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgsetzbl.I S.444) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 14 ABS.8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft
Verordnet :
§ 1
(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§2 und 3 Abs.1 und 2 des Gesetzes wird
- Für den Bereich der Bundeswehr auf den Bundesminister für Verteidigung
- Für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf den Bundesminister der Finanzen
- Für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienstellen sowie der Behörden des Starfvollzugs auf den Bundesminister des Innern,
- Für alle übrigen Bereiche auf den Bundesminister für Wirtschaft übertragen
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf den Bundesminister für Verkehr übertragen. Er übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen aus.
§ 2
Die dem Bundesminister für Wirtschaft nach § 14 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes zustehender Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.