Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern v. 25. Juli 2001
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Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern v. 25. Juli 2001


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Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern v. 25. Juli 2001

Erl. d. BMWI v. 25.07.2001

(BAnz. S. 17177)

Siehe Englische Übersetzung - See English translation


In dem Bestreben,

– unzuverlässige Personen und Unternehmen vom Umgang mit Kriegswaffen und der Ausfuhr rüstungsrelevanter Güter (Waren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie) fernzuhalten,

– zu vermeiden, dass durch illegale Ausfuhren in diesem Bereich

– die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt,

– das friedliche Zusammenleben der Völker gestört oder

– die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland belastet werden,

– die sich in den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ vom 19. Januar 2000 (BAnz S. 1299) widerspiegelnde restriktive Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung und die entsprechende Genehmigungspraxis in diesem sensitiven Bereich zu verdeutlichen,

– eine wirksame Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der Gemeinschaft sicherzustellen,

hat die Bundesregierung folgende Grundsätze für die Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG), des § 3 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie § 7 Abs. 1 AWG und des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 [2] des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschlossen:

1. Die Grundsätze gelten für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen

a) zum Zwecke der Ausfuhr nach dem KWKG oder für Ausfuhren nach dem AWG und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für Güter des Teils I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste;

b) für Ausfuhren nach der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fassung für Güter des Anhangs I der Verordnung mit Ausnahme von Ausfuhren in die in Anhang II Teil 3 der Verordnung genannten Bestimmungsländer;

c) für Ausfuhren nach dem AWG und der AWV für Güter des Teils I C der Ausfuhrliste mit Ausnahme von Ausfuhren in die in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fassung genannten Bestimmungsländer sowie

d) zum Zwecke der Verbringung nach dem KWKG oder für Verbringungen nach dem AWG und der AWV für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste.

2. In derartigen Anträgen muss je nach der Rechtsform des Antragstellers ein für die Durchführung der Ausfuhr verantwortliches Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsberechtigter Gesellschafter als „Ausfuhrverantwortlicher“ benannt werden. Dem Ausfuhrverantwortlichen obliegt die Organisationspflicht, die Personalauswahl und -weiterbildungspflicht sowie die Überwachungspflicht.

Genehmigungsanträge nach dem KWKG sind vom Ausfuhrverantwortlichen selbst zu zeichnen; zeichnet der Ausfuhrverantwortliche ausnahmsweise den Antrag nicht selbst, muss eine schriftliche Bestätigung, mit der der Ausfuhrverantwortliche die Verantwortung für den Antrag übernimmt, beigefügt werden.

Bei Anträgen nach dem AWG , der AWV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 kann eine jährlich einmal gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schriftlich abgegebene Bestätigung als ausreichend angesehen werden, sofern im Antrag hierauf Bezug genommen wird.

3. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausfuhrverantwortliche oder – bei Kriegswaffen – eine der in § 6 Abs. 2 Nr. 2a KWKG genannten Personen

– im Falle eines Antrags nach dem KWKG gegen Vorschriften des KWKG , des AWG , der AWV oder sonstige einschlägige Vorschriften z.B. des Gewerbe-, Waffen- oder Strafrechts und

– im Falle eines Antrags nach dem AWG , der AWV oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gegen die Genehmigungsvorschriften der in Nummer 1 erfassten Ausfuhren

verstoßen haben könnte, so ist grundsätzlich von der Entscheidung über den Antrag abzusehen, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handelt und die vermutete Rechtsverletzung im Falle ihrer Bestätigung die Annahme begründen würde, der Antragsteller sei nicht willens oder in der Lage, den ihm obliegenden kriegswaffen- oder außenwirtschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Von der Entscheidung ist unabhängig davon abzusehen, ob ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder nicht.

4. Ergibt bei einem Antrag nach dem KWKG die Ermittlung des Sachverhaltes, dass die gegen den Ausfuhrverantwortlichen oder eine andere der in § 6 Abs. 2 Nr. 2a KWKG genannten Personen erhobenen Vorwürfe tatsächlich Grund zur Annahme der Unzuverlässigkeit bieten, so ist der Antrag wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Antragstellers abzulehnen.

Bei einem Antrag nach dem AWG , der AWV oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 soll die Genehmigung oder die Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wonach eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, in diesem Fall grundsätzlich versagt werden; bei der Entscheidung sind die Schwere des Verstoßes und die daraus zu ziehenden Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit bei künftigen Ausfuhren sowie Art und Menge der auszuführenden Güter und die Verhältnisse des Ausführers im Einzelfall zu berücksichtigen.

5. Von Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn das betroffene Unternehmen Schritte ergreift, durch die die zukünftige Einhaltung der ausfuhrrechtlichen Bestimmungen sichergestellt erscheint.

Der Austausch des Ausfuhrverantwortlichen – und bei Kriegswaffen der weiteren in § 6 KWKG genannten Personen – reicht nur aus, wenn

–gegen die neuverantwortlichen Personen keine Zuverlässigkeitsbedenken bestehen und

–durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der ausgetauschte Personenkreis keinerlei Verbindungen zu genehmigungspflichtigen Ausfuhren im Sinne der Nummer 1 hat.

Eine Umverteilung der Zuständigkeiten des Ausfuhrverantwortlichen im Vorstand oder in der Geschäftsführung reicht in Anbetracht der Gesamtverantwortlichkeit der geschäftsführenden Organe für grundsätzliche Fragen der Unternehmenspolitik in der Regel nicht aus, Zweifel an der Zuverlässigkeit auszuräumen.

6. Sind in den Fällen der Nummer 4 Genehmigungen bereits erteilt, so sind sie gemäß § 7 Abs. 2 KWKG zu widerrufen. Bei einer Genehmigung nach dem AWG , der AWV oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 kommt der Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder die Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 VwVfG in Betracht; das Gleiche gilt für die Bescheinigung, dass die Ausfuhr der Güter keiner Genehmigung bedarf.

7. Hat ein Antragsteller in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung oder einer Bescheinigung, wonach die Ausfuhr bzw. die Verbringung keiner Genehmigung bedarf, gegen Vorschriften des AWG , der AWV oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder sonstige einschlägige Vorschriften z.B. des Gewerbe-, Waffen- oder Strafrechts verstoßen und besteht die Gefahr weiterer Verstöße, so sollen in der Regel die Genehmigungen mit besonderen Nebenbestimmungen nach § 30 AWG oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 versehen werden, die den Nachweis des Endverbleibs und der Endnutzung in geeigneter Form sicherstellen. Im Übrigen kann auch hier die Erteilung der Genehmigung oder der Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wonach die Ausfuhr bzw. die Verbringung keiner Genehmigung bedarf, von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Die Grundsätze treten am 1. Oktober 2001 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und sonstigen rüstungsrelevanten Gütern vom 29. November 1990 (BAnz. S. 6406) aufgehoben.




BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE (15.09.2020)

Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 15. September 2020

Die Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsrecht kann gemäß § 8 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers abhängig gemacht werden. Zu den persönlichen Voraussetzungen zählt die außenwirtschaftsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese wird durch die Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25. Juli 2001 (BAnz. S. 17 177) konkretisiert.

Die Grundsätze sehen vor, dass für Anträge auf Erteilung einer Genehmigung ein Ausfuhrverantwortlicher gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benannt wird. Dies betrifft Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die von

– Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-Verordnung),

– Anlage 1 (Ausfuhrliste AL) der Außenwirtschaftsverordnung oder

– Anlage Kriegswaffenliste des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

erfasst werden.

In Bezug auf Güter des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung gelten die Grundsätze nicht für Ausfuhren in die Länder des Anhangs IIa Teil 2 der EG-Dual-use-Verordnung und Verbringungen innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union.

Das Erfordernis der Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen wird durch die auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) veröffentlichte Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA vom 27. Juli 2015 konkretisiert. Diese Bekanntmachung wird hiermit überarbeitet.

Die aktualisierten Formulare „Benennung der/des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1)“ und „Erklärung der/des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme (AV 2)“ sind auf der Internetseite des BAFA aufrufbar.

Die Änderungen betreffen die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) sowie sprachliche Klarstellungen.

I. Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen

Der Ausfuhrverantwortliche muss Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der antragstellenden Organisation und nach der internen Geschäftsverteilung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung genehmigungspflichtiger Ausfuhren und Verbringungen tragen. Die Benennung von Personen mit Prokura ist nicht ausreichend.Die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen erfolgt mittels des Formulars AV 1. Das Formular ist per E-Mail an ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de zu senden. Die Urschrift ist für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen des BAFA vorzulegen.Die Benennung bleibt bis zu ihrem Widerruf gegenüber dem BAFA wirksam. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des Unternehmens sind verpflichtet, das BAFA unverzüglich zu informieren, wenn der Ausfuhrverantwortliche aus dem vertretungsberechtigten Organ des Unternehmens ausscheidet oder ein Wechsel in der Person des Ausfuhrverantwortlichen stattfindet.

II. Aufgaben des Ausfuhrverantwortlichen

Der Ausfuhrverantwortliche ist persönlich für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften in seiner Organisation verantwortlich und hat alle hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Es obliegt ihm, ein funktionierendes ICP zu installieren.

Dieses sollte folgende Kriterien angemessen berücksichtigen: 1.Bekenntnis der Unternehmensleitung zu den Zielen der Exportkontrolle; 2.Risikoanalyse; 3.Aufbauorganisation/Verteilung von Zuständigkeiten; 4.Personelle und technische Mittel sowie sonstige Arbeitsmittel; 5.Ablauforganisation; 6.Führen von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen; 7.Personalauswahl, Schulungen und Sensibilisierungen;8.Prozessbezogene Kontrollen/Systembezogene Kontrollen (ICP-Audit)/Korrekturmaßnahmen/Hinweisgebersystem; 9.Physische und technische Sicherheit.

III. Delegation der Zeichnungsbefugnis

Anträge auf Erteilung einer Ausfuhr bzw. Verbringungsgenehmigung sind grundsätzlich durch den Ausfuhrverantwortlichen beim BAFA zu stellen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausfuhrverantwortliche die Zeichnungs­befugnis delegiert hat und dem BAFA die Erklärung AV 2 übersandt wurde. Das Formular ist per E-Mail an ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de zu senden. Die Urschrift ist für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen des BAFA vorzulegen. Die AV 2-Erklärung ist für ein Jahr gültig. Die durch die AV 2-Erklärung bestätigte Delegation der Befugnis zur Zeichnung von Anträgen für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen berührt nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Ausfuhrverantwortlichen.

IV. Rechtsfolgen bei Verstößen oder Unzuverlässigkeit des Ausfuhrverantwortlichen

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausfuhrverantwortliche gegen außenwirtschaftsrechtliche oder sonstige einschlägige Vorschriften verstoßen hat, führt das BAFA eine Zuverlässigkeitsprüfung durch. Dies gilt nicht, sofern es sich lediglich um einen Bagatellverstoß handelt. Bis zur Aufklärung des Sachverhalts kann von der Entscheidung über Anträge abgesehen werden.

V. Anpassung der Formulare

Die Formulare „Benennung der/des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1)“ und „Erklärung der/des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme (AV 2)“ werden auf der Internetseite des BAFA neu veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die Empfehlungen des BAFA für ICP sowie sprachliche Klarstellungen.

VI. Aufhebung der bisherigen Bekanntmachung

Die vorliegende Bekanntmachung ersetzt die auf der Internetseite des BAFA veröffentlichte Bekanntmachung vom 27. Juli 2015, die hiermit vollständig aufgehoben wird.

VII. Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung wird mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht und gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 VwVfG ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.Vor dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung eingereichte AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf Grundlage der mit der Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare erfolgt sind, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.Darüber hinaus akzeptiert das BAFA in einer Übergangszeit bis zum 31. Januar 2021 AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare.

Eschborn, den 15. September 2020

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Im Auftrag P i e t s c h