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Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen
Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhr geneh mi gungs politik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungs ausrüstung in Dritt länder 1
Geleitet von den Prinzipien und Erwägungen, die in dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT), dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militär technologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 zum Ausdruck kommen, hat die Bundesregierung am 18. März 2015 auch mit Blick auf das grundsätzlich weltweit bestehende Risiko der Weiterlei tung insbesondere von Kleinwaffen folgende Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Dritt länder beschlossen:
1. Die Grundsätze orientieren sich bei dem Begriff von „Kleinen und Leichten Waffen“ an der Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002 und beziehen dabei auch Scharfschützengewehre und Vorder schaftrepetierflinten („Pump Guns“) ein. 2
2. Es werden grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittlän der (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungsli nie für Kleine und Leichte Waffen oder entsprechende Munition eröffnen.
3. Bei Ersatz und Verschleißteilen, gleichartigen Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Vergan genheit gelieferte Herstellungslinien, wird der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Genehmi gungen werden daher grundsätzlich auch in Zukunft erteilt. Dies gilt nicht für Lieferungen, mit denen eine Erhö hung der Kapazität oder Erweiterung des Produktspektrums beabsichtigt ist (so genanntes Up grading).
4. Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehren und Vorderschaftrepetierflinten („Pump Guns“) an private Endempfänger in Drittländern werden grundsätzlich nicht erteilt. 3
5. Genehmigungen für die Lieferung von Kriegswaffen an nichtstaatliche Stellen in Drittländern werden grundsätz lich nicht erteilt.
6. Der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ wird grundsätzlich bei Genehmigungen von Kleinen und Leichten Waffen angewendet. 4 Das heißt: staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen haben grundsätzlich eine Ver pflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden, wird ersatzweise grundsätzlich die Verpflichtung gefordert, die jetzt zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu vernichten (Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Die Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer derartigen Erklärung ist entscheidungserheblich für die Genehmi gung der Ausfuhr. Die Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass die Umsetzung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ überwacht wird.
7. In der Endverbleibserklärung ist zudem – über die schon jetzt übliche Reexportklausel hinaus – die Zusage zu machen, dass Kleine und Leichte Waffen, dazugehörige Munition oder Herstellungsausrüstung im Empfängerland nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weitergegeben werden.
8. Die Bundesregierung wird sich international für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ einsetzen.
9. Kleine und Leichte Waffen sind mit Kennzeichen zu versehen, die leicht erkennbar, lesbar, dauerhaft und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wiederherstellbar sind. Die umfassende Kennzeichnung von in Deutsch land hergestellten Kleinen und Leichten Waffen wird rechtsverbindlich geregelt und erfolgt unter Berücksichti gung internationaler Verpflichtungen.
10. Die Bundesregierung bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass überschüssige Kleine und Leichte Waffen im Ver antwortungsbereich der Bundeswehr grundsätzlich vernichtet werden.
2. Dies umfasst Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waf fen handelt), 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste, Waffen für hülsenlose Munition, Scharf schützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump Guns“).
3. Dies gilt nicht für Jagd und Sportwaffen