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LU - Grand Duke Regulation of 14 December 2018 - Annex I - DE - Vers. 7.8.2.2023
Luxemburg - Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 über Exportkontrolle
Anhang 1 - Ausführungsmaßnahmen in Bezug auf Staaten, politische Systeme, Personen, Organisationen und Vereinigungen, die von restriktiven Maßnahmen im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes betroffen sind
(abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Der wirtschafts- und handelspolitische Teil der folgenden restriktiven Maßnahmen ist in vollem Umfang anwendbar, mit Ausnahme der Maßnahmen, die in dem geänderten Gesetz vom 19. Dezember 2020 über die Umsetzung restriktiver Maßnahmen in Finanzangelegenheiten vorgesehen sind.
Die großherzogliche Verordnung vom 7. August 2023 stellt eine abrupte und unvorhergesehene Änderung des bisherigen Ansatzes und der Praxis der Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 14. Dezember 2018 zur Umsetzung des luxemburgischen Ausfuhrkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018 dar. Anstatt die Bestimmungen und Modalitäten des Embargos für Waffenexporte, -importe und -vermittlungen in Länder, gegen die Sanktionen verhängt wurden, detailliert darzulegen (wie es in den früheren Fassungen der Verordnung vom 14. Dezember 2018 der Fall war), führt die Verordnung vom 7. August 2023 eine Neuerung ein und ersetzt diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit durch einen einfachen Verweis auf die im Rat der Europäischen Union getroffene politische Entscheidung, die jedoch nur für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, ohne Angabe konkreter Artikel.
Die Gefahr dieses neuen Ansatzes besteht darin, dass es dem neu formulierten Anhang 1 an normativer Tragweite und rechtlicher Klarheit mangelt, da die Bindungswirkung der Bestimmungen der neuen Fassung von Anhang 1 in der Fassung der Verordnung vom 7. August 2023 ungewiss ist. Diese Ungewissheit ist auch geeignet, den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu beeinträchtigen, zumal der neue Text keine Vereinfachung, sondern eher eine Verschlechterung der Transparenz bedeutet und den Wirtschaftsteilnehmern einen größeren Aufwand an Nachforschungen abverlangt, um den auf ihre Rechtslage anwendbaren Text zu ermitteln.
Dies gilt umso mehr, als die Beschlüsse des Rates, auf die nun in Anhang 1 Bezug genommen wird, zuweilen ungenau sind, wenn es darum geht, den Geltungsbereich der Verbote und anderer restriktiver Maßnahmen für den Waffenhandel mit diesen Sanktionsländern zu bestimmen.
Es besteht auch die Gefahr, dass die neu aufgestellten Regeln von einem Richter als nicht präzise genug angesehen werden, wie es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Straftaten und Sanktionen verlangt.
Schließlich wurde die Verordnung vom 7. August 2023 ohne Rückgriff auf die Stellungnahme des Staatsrates angenommen, die außer in ordnungsgemäß begründeten Dringlichkeitsfällen obligatorisch ist. Das Vorliegen eines dringenden Falles kann in diesem Fall ausnahmsweise, z. B. in einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffenembargo, vor einem luxemburgischen Gericht angefochten werden, das die Anwendung der Verordnung vom 7. August 2023 in ihrer Gesamtheit ablehnen könnte, wenn die zur Begründung des dringenden Falles angeführten Gründe vom Gericht nicht akzeptiert werden.
Trotz der Unbestimmtheit des Anhangs 1 in seiner jetzt geltenden Fassung empfiehlt RespectUs den Nutzern der Plattform formell, weiterhin alle Beschlüsse des EU-Rates über Waffenembargos gegen sanktionierte Länder einzuhalten, auch wenn diese nur für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich sind.
Um eine vollständige und begründete Darstellung der Auswirkungen der großherzoglichen Verordnung vom 7. August 2023 zu erhalten oder um spezifische Unterstützung bezüglich der luxemburgischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Sanktionen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an RespectUs unter https://www.respectus.space/contact.
Sie können auch über https://respectus.eu/sanction-and-embargoes nach anwendbaren Sanktionen und Embargos suchen und relevante Rechtstexte zu Ihrer Transaktion, Ihrem Produkt und dem Zielland der Sanktionen erhalten.
1. Afghanistan
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die geänderte Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan, in ihrer geänderten. Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°a )) Es wird auf die nachstehend aufgeführten Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Gruppen und bestimmte Personen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan verwiesen: Artikel 2.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°a )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an die im Anhang I der genannten Verordnung (EU) Nr. 753/2011 aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Körperschaften, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
(3) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°a )) Die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung in militärischen Angelegenheiten an die im Anhang I der genannten Verordnung (EU) Nr. 753/2011 aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Körperschaften ist verboten.
2. Belarus
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die geänderte Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen aufgrund der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen aufgrund der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, Punkt 1°a )) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger verwiesen: Artikel 1a und 1b.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, Punkt 1°a )) Sind genehmigungspflichtig:
- der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Belarus, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen;
- die Erbringung, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, von Vermittlungsdienstleistungen sowie von anderen Leistungen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, oder mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt und der Benutzung von Verteidigungsgütern, an alle natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Nutzung in Belarus.
3. Demokratische Republik Kongo
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongoverstoßen, verwiesen: Artikel 1a und 1b.
(2) (abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°b)) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°b )) Dieses Verbot findet keine Anwendung auf:
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO);
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, die dem gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurden;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union;
- sonstige Verkäufe und/oder Lieferungen von Verteidigungsgütern, soweit diese vom gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt wurden.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°b )) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Unterabsatz 2 genannten Verteidigungsgüter sind genehmigungspflichtig.
4. Eritrea
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, Punkt 1°c )) (aufgehoben)
5. Iran
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(3) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
Der Beschluss 2011/235/GASP, auf den unter Nummer (3) verwiesen wird (während unter den Nummern 1 und 3 auf Verordnungen verwiesen wird), enthält keine Bestimmungen über Waffenausfuhren oder Waffenvermittlungstätigkeiten in den Iran.
Mangels Verweis auf den Beschluss 2010/413/GASP hat die großherzogliche Verordnung vom 7. August 2023 daher seit dem 13. August 2023 bewirkt, dass in Anhang 1 der großherzoglichen Verordnung vom 14. Dezember 2018 keine Beschränkungen für die Ausfuhr oder Vermittlung von Waffen in den Iran mehr enthalten sind. Die einzigen Beschränkungen in diesem Bereich sind nunmehr diejenigen, die sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 2018 in Artikel 24 Absatz 1 für die Ausfuhr und Artikel 31 für die Vermittlung ergeben, wonach für diese Geschäfte eine administrative Genehmigung der luxemburgischen Behörden erforderlich ist.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die neue Fassung von Punkt 5, wie sie sich aus der großherzoglichen Verordnung vom 7. August 2023 ergibt, keinen Verweis auf den Beschluss 2023/1532 und die Verordnung 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen wegen der militärischen Unterstützung des Iran für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine enthält, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Juli 2023 veröffentlicht wurden. Diese restriktiven Maßnahmen verbieten die Ausfuhr von Komponenten, die bei der Herstellung von UAVs verwendet werden, in den Iran aufgrund der möglichen Verwendung dieser Komponenten durch Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine. Darüber hinaus verbieten sie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten zur Einsichtnahme oder Wiederverwendung von Material oder Informationen, die durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran verboten ist.
RespectUs empfiehlt den Nutzern der Plattform ausdrücklich, den Beschluss 2010/413/GASP des Rates der EU und die EU-Verordnung 2023/1529 weiterhin einzuhalten, auch wenn sie in diesem Punkt 5 nicht erwähnt werden. Zumindest sollten die Artikel 24 (1) und 31 des luxemburgischen Exportkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018 beachtet werden.
Herausgegeben von RespectUs am 3. September 2023.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran verwiesen: Artikel 1a und 1b.
(2) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verwiesen: Artikel 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 3b, 3c, 3d, 4a, 4b, 4c, 5, 10d und 15a.
(3) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°c )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Iran, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°c )) Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet sind, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°c )) Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, nach Iran, oder für eine Nutzung im Iran oder zu Gunsten des Iran, durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln.
Das Verbot nach Absatz 1 ist gegebenenfalls nicht anwendbar, wenn der nach Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die
Bereitstellung der betreffenden Artikel eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern a) die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und b) Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.
Ebenfalls untersagt ist der Erwerb von Verteidigungsgütern aus Iran auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht.
(4) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(5) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(6) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(7) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(8) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(9) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(10) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(11) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(12) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(13) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(14) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
(15) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019, Art. 1, Punkt 8°a)) (aufgehoben)
6. Irak
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 des Rates, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°d )) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 verwiesen: Artikel 3.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°d )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Irak, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°d )) Unbeschadet der für die Mitgliedstaaten geltenden Verbote oder Verpflichtungen betreffend die unter den Nummern 8 und 12 der UNSCR 687 (1991) des Sicherheitsrates vom 3. April 1991 aufgeführten Punkte und die unter Nummer 3 Buchstabe f der UNSCR 707 (1991) vom 15. August 1991 genannten Aktivitäten gilt Absatz 1 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates benötigt werden. ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°d )) Der Verkauf, die Lieferung die Weitergabe oder die Ausfuhr der von Absatz 2 erfassten Verteidigungsgüter sind genehmigungspflichtig.
7. Demokratische Volksrepublik Korea
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 verwiesen: Artikel 3.1.a., 3.1.b., 3.1.c., 3.1.d., 3.1.e., 3.1.f., 3.1.g., 3.3., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 6.1., 7.1. a., 7.1.c., 7.2., 8.1., 8.2., 10.1., 10.2., 10.3., 10.4., 11.1., 13, 14, 15, 16, 16a, 16b, 16c 16d, 16e, 16f, 16g, 16h, 16i, 16j, 16k, 16l, 16m, 16n, 16o, 16p, 16q, 18.1.a., 18.1.b ., 18.2., 18.3., 19.1. und 19.2..
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°e )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an die Demokratische Volksrepublik Korea, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°e )) Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich eine ballistische Schutzausstattung erhalten haben und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°e )) Die Beschaffung von Verteidigungsgütern von der Demokratischen Volksrepublik Korea, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Korea haben oder nicht, untersagt.
(3) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, Punkt 1°e) 1 .)) Es ist untersagt, technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den von Anhang II der vorgenannten Verordnung (EU) 2017/1509 erfassten Artikeln oder Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung dieser Artikel direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, Punkt 1°e) 1. )) Die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten, oder Hilfe, sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den von Anhang II der vorgenannten Verordnung (EU) 2017/1509 erfassten Artikeln oder Technologien durch die Demokratische Volksrepublik Korea ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Korea haben, untersagt.
8. Libanon
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, Punkt 8°c) 1. )) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon verwiesen: Artikel 2 und 3.
(2) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Libanon, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
(3) Die Erbringung von Vermittlungs- und sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Verteidigungsgütern, unmittelbar oder mittelbar, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Hoheitsgebiet Libanons oder zur Verwendung in Libanon ist untersagt.
(4) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°f )) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verbote sind nicht anwendbar auf den Verkauf, die Lieferung die Weitergabe und die Ausfuhr von Verteidigungsgütern oder die Erbringung von Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit solchen Gütern, sofern:
- die Güter oder Dienstleistungen nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hatte, und
- die Transaktion von der Regierung Libanons oder der Übergangstruppe der Vereinten Nationen in Libanon genehmigt wurde oder
- die Güter oder Dienstleistungen von der Übergangstruppe der Vereinten Nationen in Libanon im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften genehmigt wurden.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°f )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern, sowie die Erbringung von den von Absatz 1 erfassten Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten sind genehmigungspflichtig.
9. Libyen
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 verwiesen: Artikel 2, 2a, 3 und 15.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°g )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Libyen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°g )) Dieses Verbot gilt nicht für:
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern, die zuvor von dem nach Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss genehmigt worden sind;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind, und die zuvor von dem nach Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss genehmigt worden sind;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dazugehörigen Gütern, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie dazugehöriges Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der nach Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(3) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°g )) Die Beschaffung von Verteidigungsgütern aus Libyen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben oder nicht, untersagt.
10. Myanmar / Birma
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 194/2008, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2013/184/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 verwiesen: Artikel 2, 3, 3a, 3b und 4.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°h)1. ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Myanmar/Birma, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°h)1. ) Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf:
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, oder von Gerät, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°h)1. ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der von Absatz 2 erfassten Verteidigungsgüter sind genehmigungspflichtig.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°h)1. ) Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.
(3) Die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die Streitkräfte (Tatmadaw) und die Grenzschutzpolizei von Myanmar/Birma sowie die militärische Zusammenarbeit mit diesen sind untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit mit dem Ziel, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, in Myanmar/Birma zu stärken.
(4) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°h)2. ) Es ist verboten, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten sowie der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Verteidigungsgütern, unmittelbar oder mittelbar, à Personen, Organisationen und Einrichtungen in Myanmar/Birma oder für eine Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°h)2. ) Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf:
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, oder von Gerät, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°h)2. ) Die Erbringung der von Absatz 2 erfassten Vermittlungsdienste ist genehmigungspflichtig.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°h)2. ) Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf Vermittlungsdienste für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.
11. Zentralafrikanische Republik
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik verwiesen: Artikel 2, 3 und 4.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°i) ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an die Zentralafrikanische Republik (ZAR), auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°i )) Dieses Verbot gilt nicht für:
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der EU-Missionen und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie der Truppen anderer UN-Mitgliedstaaten, die gemäß Buchstabe b) im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich ihrer Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCA und soweit sie dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses im Voraus angekündigt wurden;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Sudan und Tschad zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, sofern dies vom gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, soweit dies dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschließlich zur Verwendung durch Patrouillen unter internationaler Flagge, die im Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, oder durch bewaffnete Wildhüter des Chinko-Projekts und des Bamingui-Bangoran-Nationalparks bestimmt sind, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, soweit dies dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner, von speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen, von militärischen landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner ausgerüstet sind, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit das dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss im Voraus angekündigt wurde; oder
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät, die nicht unter Buchstabe g) aufgeführt sind, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Rüstungsgüter und Geräte dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, dies vom gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;
- den sonstigen Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern sofern dies vom gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss im Voraus genehmigt wurde.
12. Russische Föderation
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, verwiesen: Artikel 2, 2a, 3, 3a und 4.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°j)1. ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Russland, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
(3) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°j)1. ) Die Erbringung von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung von Verteidigungsgütern unmittelbar oder mittelbar für eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland ist untersagt.
Dieses Verbot gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, und unbeschadet der Bereitstellung von Ersatzteilen und der Erbringung von Diensten, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind.
Genehmigungspflichtig ist die Erbringung von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 2, Unterabsätze 3 und 5 genannten Tätigkeiten.
(4) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°j)1. ) Die Einfuhr, der Kauf oder die Beförderung von Verteidigungsgütern aus Russland durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°j)1. ) Dieses Verbot gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, und unbeschadet der Bereitstellung von Ersatzteilen und der Erbringung von Diensten, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°j)1. ) Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 2, Absätze 3 und 5 genannten Tätigkeiten.
(5) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°j)1. ) (aufgehoben)
13. Somalia
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(3) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia verwiesen: Artikel 1, 2, 2a, 3 und 3b.
(2) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia verwiesen: Artikel 8.
(3) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°k)1. ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Somalia, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°k)1. ) Dieses Verbot findet keine Anwendung auf:
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Konzepts der Afrikanischen Union (AU) vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM agieren;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM) in Somalia oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern, die ausschließlich zur Nutzung durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2020 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP aufgeführten Gegenstände unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt: i) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern jeder Art gemäß Anhang II des vorgenannten Beschlusses 2010/231/GASP, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegen der vorherigen Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß den Absätzen 4a und 4b des vorgenannten Beschlusses 2010/231/GASP; ii) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern jeder Art gemäß Anhang III des vorgenannten Beschlusses 2010/231/GASP, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegen der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß den Absätzen 4 und 4b des vorgenannten Beschlusses 2010/231/GASP; iii) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Verteidigungsgütern jeder Art gemäß Anhang III des vorgenannten Beschlusses 2010/231/GASP, die ausschließlich zum Aufbau von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegen der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß Absatz 4b des vorgenannten Beschlusses 2010/231/GASP, und sie kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat ;
- die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird; h) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalen militärischem Gerät, die der liefernde Staat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation dem Sanktionsausschuss fünf Arbeitstage im Voraus ausschließlich zu dessen Information mitteilt.
(4) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°k)1. ) Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Verteidigungsgütern, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias verkauft oder geliefert wurden, an Personen oder Einrichtungen, die nicht im Dienst der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors. An die sie ursprünglich verkauft oder geliefert wurden, oder an der verkaufenden oder liefernden Mitgliedstaat oder die verkaufende oder liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation, ist verboten.
(5) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°k)1. ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an die in Anhang I des vorgenannten Beschlusses 2010/231/GASP aufgeführten Personen oder Einrichtungen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
(6) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°k)2. ) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Nutzung von Verteidigungsgütern an die in Anhang I des vorgenannten Beschlusses 2010/231/GASP aufgeführten Personen oder Einrichtungen ist verboten.
(7) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°k)2. ) Vorbehaltlich des Absatzes 2 Unterabsatz 3 ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt sind und in Anhang IV des vorgenannten Beschlusses 2010/231/ GAS wiedergegeben sind, nach Somalia, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
14. Südsudan
(1) (abgeändert durch gro ß herzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 verwiesen: Artikel 2, 3 und 4.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°l) ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an Südsudan, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°l )) Dieses Verbot findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von:
- Verteidigungsgütern, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (ISAF), oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
- nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) im Voraus angekündigt wurde;
- Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird;
- Verteidigungsgütern, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Vertretung in Südsudan hat, zu erleichtern, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) im Voraus angekündigt wurde;
- Verteidigungsgütern für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) im Voraus angekündigt wurde;
- Verteidigungsgütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, soweit dies vom Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) im Voraus genehmigt wurde;
- sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Verteidigungsgütern, sofern sie vom Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) im Voraus genehmigt wurden.
15. Sudan
(1) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) 1184/2005, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 verwiesen: Artikel 2, 3 und 4.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°m )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an Sudan, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°m )) Dieses Verbot findet keine Anwendung auf:
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union (AU) oder der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und der AU bestimmt ist;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder des Personals der Vereinten Nationen oder der AU bestimmt sind;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°m) ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der von Unterabsatz 2 erfassten Güter sind genehmigungspflichtig.
16. Syrien
(1) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, Punkt 1°j) ) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen aufgrund der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 verwiesen: Artikel 2a, 2b, 3, 4, 5, 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8, 9, 9a, 10, 11, 11b, 11c und 12.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°n)1 .) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, die nicht in Anhang IA oder Anhang IX der oben genannten Verordnung 36/2012 aufgeführt sind, an Syrien, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Europäischen Union haben oder nicht, genehmigungspflichtig.
(3) Die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, die nicht in Anhang IA oder Anhang IX der Verordnung 36/2012 aufgeführt sind, unabhängig davon, ob der Ursprung dieser Güter in der Europäischen Union liegt oder nicht, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien bedarf einer Genehmigung.
(4) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°n)2. ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Artikel 2 Nummer 19) und in Artikel 4 Absatz 1 Nummer b) der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter, an Syrien, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, genehmigungspflichtig.
(5) Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Verteidigungsgütern, aus oder mit Ursprung in Syrien, ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind chemische Waffen oder zugehöriges Material aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien, die gemäß Absatz 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und damit zusammenhängenden Beschlüssen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgen.
17. Terroristische Gruppen
(1) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Orgabisationen in Verbindung stehen, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, in ihrer geänderten Fassung verwiesen.
(3) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP), in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(4) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan verwiesen: Artikel 3 und 4.
(2) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen verwiesen: Artikel 9.
(3) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°o )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt und von dem mit der Resolution 1267 (1999) eingesetzten Ausschuss aktualisiert wurden, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
18. Ukraine
(1) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
Der nun vorgenommene Verweis auf die europäische Verordnung 269/2014 vom 17. März 2014 ist in der großherzoglichen Verordnung vom 14. Dezember 2018 über Ausfuhrkontrollen nicht gerechtfertigt. Die Verordnung 269/2014 beinhaltet ausschließlich das Einfrieren von Geldern gelisteter Personen und keine restriktiven Maßnahmen im Bereich des Handels. Das Gleiche gilt für den Beschluss 2014/145/GASP, der als politischer Beschluss die Grundlage für die Ausarbeitung der Verordnung 269/2014 bildete.
Auch die Streichung des Verweises auf die Verordnung 692/2014 in der Neufassung von Anhang 1 ist nicht gerechtfertigt. Dieser Text bildet nämlich die Grundlage für die Verordnung über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols, die die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim und in Sewastopol sowie die Ausfuhr bestimmter Waren in diese Gebiete betrifft. Der einschlägige politische Beschluss ist der Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014.
Da der nationale Text keinen Verweis auf die Verordnung 692/2014 mehr enthält, stellt sich die Frage, ob daraus zu schließen ist, dass die großherzogliche Verordnung vom 7. August 2023 seit dem 13. August 2023 die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols, die die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim und in Sewastopol und die Ausfuhr bestimmter Waren in diese Gebiete betreffen, sowie die Aufhebung jeglicher Möglichkeit von Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen diese restriktiven Maßnahmen zur Folge hat.
RespectUs empfiehlt den Nutzern seiner Plattform förmlich, sich weiterhin strikt an die Verordnung 692/2014 vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim und in Sewastopol in die EU als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols zu halten.
Ausgestellt von RespectUs, 3. September 2023.
19. Vereinigte Staaten von Amerika
(1) (abgeändert durch g g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
20. Jemen
(1) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die nachstehend aufgeführten Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen verwiesen: Artikel 1a.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°p) ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern an die Personen und Organisationen, die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen aufgrund der Lage in Jemen aufgeführt sind, und an diejenigen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung in Jemen handeln, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
21. Simbabwe
(1) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) ( abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe verwiesen: Artikel 2, 3, 4, 4a und 5.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°q)1 .) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Simbabwe, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf:
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, sofern die betreffenden Ausfuhren zuvor von den Ministern genehmigt wurden ;
- Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(3) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°q)2. )) Es ist untersagt, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Verteidigungsgütern, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°q)2.) ) Dieses Verbot findet keine Anwendung auf:
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, sofern die betreffenden Ausfuhren zuvor von den Ministern genehmigt wurden ;
- Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
22. Venezuela
(1) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
(1) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019, Art. 1, Punkt 1°l) ) Es wird auf die folgenden Bestimmungen der abgeänderten Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela verwiesen: Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 7.
(2) ( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°r )) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach Venezuela, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg, vom Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aus oder durch Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg oder unter Benutzung von die Flagge des Großherzogtums Luxemburg führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg haben oder nicht, untersagt.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°r) ) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 13. November 2017 geschlossenen Verträge oder für Nebenverträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn sie mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/CFSP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und insbesondere den in dessen Artikel 2 genannten Kriterien in Einklang stehen und wenn die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Vertrag erfüllen wollen, den Vertrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela angezeigt haben.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°r )) Das Verbot gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung auf:
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist;
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
- die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine und der Küstenwache Venezuelas verwendet werden könnte und die ausschließlich Zwecken des Grenzschutzes, der regionalen Stabilität und das Abfangen von Betäubungsmitteln.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°r) ) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der von Absatz 3 erfassten Verteidigungsgütern ist genehmigungspflichtig.
( abgeändert durch großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020, Art. 1, Punkt 3°r )) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden.
23. Haiti
(1) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf die Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti, in ihrer geänderten Fassung, verwiesen.
(2) (abgeändert durch g roßherzogliche Verordnung vom 7. August 2023, Art. 1) Es wird auf den Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti, in seiner geänderten Fassung, verwiesen.
Originalversion
Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 über Exportkontrolle |
Amtsblatt des Grossherzogtums Luxembourg, No A-1158 vom 20. Dezember 2018,
Seiten 1 bis 181 |
Abänderungen
Großherzogliche Verordnung vom 1. Februar 2019 |
Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-61 vom 11. Februar 2017,
Seiten 1 bis 37 |
Großherzogliche Verordnung vom 1. August 2019
|
Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-582 vom 28. August 2019,
Seiten 1 bis 35 |
Großherzogliche Verordnung vom 15. Januar 2020
|
Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-20 vom 17. Januar 2020,
Seiten 1 bis 59 |
Großherzogliche Verordnung vom 24. Juli 2020
|
Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-668 vom 6. August 2020,
Seiten 1 bis 33 |
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021
über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, technischer
Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem
Verwendungszweck (Neufassung)
|
Amtsblatt der Europäischen Union No L 206 vom 22. Juni 2021,
Seiten 1 bis 461 |
Großherzogliche Verordnung vom 7. August 2023
|
Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg, No A-499 vom 9. August 2023, Seiten 1 bis 4
|