Directive 2024/1226 - GER
  • 30 Jul 2024
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Directive 2024/1226 - GER


Article summary

Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Englische Version / Französische Version

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1) „restriktive Maßnahmen der Union“ restriktive Maßnahmen, die von der Union auf der Grundlage von Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden;

2) „benannte Person, Organisation oder Einrichtung“ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt;

3) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

b) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

c) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

d) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

f) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen,

h) Kryptowerte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

4) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

5) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes in einer Weise, die die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändern oder Veränderungen bewirken würde, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

6) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, was auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

Artikel 3 Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Verpflichtung begangen werden, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, die in einer nationalen Bestimmung vorgesehen ist, mit der eine restriktive Maßnahme der Union umgesetzt wird, sofern eine Umsetzung auf nationaler Ebene erforderlich ist, eine Straftat darstellen:

a) unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung oder zu deren Gunsten unter Verstoß gegen ein Verbot, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

b) Versäumnis, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, einzufrieren, unter Verstoß gegen eine Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

c) Ermöglichung der Einreise benannter natürlicher Personen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ihrer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet unter Verstoß gegen ein Verbot, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

d) Abschluss oder Fortführung von Transaktionen mit einem Drittstaat, Einrichtungen eines Drittstaats oder sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder von Einrichtungen eines Drittstaats befindenden Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der Vergabe oder Fortsetzung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

e) Handel mit Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf, Kauf, Verbringung, Durchfuhr oder Beförderung sowie die Erbringung von Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe oder sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

f) Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Ausübung von Finanztätigkeiten, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

g) Erbringung anderer als der unter Buchstabe f genannten Dienstleistungen, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

h) Umgehung einer restriktiven Maßnahme der Union durch

i) Verwendung oder Transfer an einen Dritten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung befinden und die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union eingefroren werden sollten, oder eine andere Form der Verfügung darüber, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern,

ii) Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen, um den Sachverhalt zu verschleiern, dass eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung der eigentliche Eigentümer oder Begünstigte von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ist, die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union einzufrieren sind,

iii) Nichteinhaltung durch eine benannte natürliche Person oder einen Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung einer Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden, den zuständigen Verwaltungsbehörden zu melden,

iv) Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen oder Informationen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Eigentum oder Besitz von benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die nicht eingefroren wurden, den zuständigen Verwaltungsbehörden zu übermitteln, wenn diese Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden,

i) Verletzung oder Missachtung von Bedingungen im Rahmen von Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden für die Ausübung von Tätigkeiten erteilt wurden, wobei diese bei Fehlen einer solchen Genehmigung einem Verstoß gegen ein Verbot oder eine Beschränkung, die jeweils eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, gleichkommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Handlungen keine Straftatbestände darstellen:

a) die in Absatz 1 Buchstaben a, b und h aufgeführten Handlungen, wenn sie Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen;

b) die in Absatz 1 Buchstaben d bis g und i aufgeführten Handlungen, wenn sie Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 10 000 EUR durch eine Reihe von in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i aufgeführten Handlungen der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Handlunge von demselben Täter begangen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Handlungen auch dann eine Straftat darstellen, wenn sie grob fahrlässig begangen werden, zumindest wenn diese Handlungen Waren betreffen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.

(4) Absatz 1 ist nicht so zu verstehen, dass er Angehörige von Rechtsberufen verpflichtet, Informationen zu melden, die sie von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage des Klienten oder bei der Ausübung der Verteidigung oder Vertretung dieses Klienten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, erlangen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht so zu verstehen, dass humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und gegebenenfalls mit dem humanitären Völkerrecht erbracht werden, unter Strafe gestellt werden.

Artikel 4 Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 3 als Straftat geahndet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstaben c bis g sowie Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Straftat als Straftat geahndet wird.

Artikel 5 Sanktionen gegen natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 mit Freiheitsentzug als Höchststrafe geahndet werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a) die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens einem Jahr geahndet werden können, wenn die Straftaten Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;

b) die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und Buchstabe h Ziffern i und ii fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn die Straftaten Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;

c) die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens drei Jahren geahndet werden können;

d) die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d bis g sowie i fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn die Straftaten Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;

e) falls die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e fallende Straftat in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union enthaltene Güter oder in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft, diese Straftat unabhängig vom Wert der betreffenden Güter mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 100 000 EUR durch eine Reihe von unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i fallenden Straftaten der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Straftaten von demselben Täter begangen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten begangen haben, flankierende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, darunter

a) Geldstrafen und Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden natürlichen Person stehen;

b) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben;

c) das Verbot in juristischen Personen, Führungspositionen der gleichen Art zu bekleiden, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde;

d) das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter;

e) in Einzelfällen nach Prüfung des öffentlichen Interesses, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung, die sich auf die die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen bezieht und nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die personenbezogenen Daten verurteilter Personen, umfassen darf.


Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu Gunsten dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat und die entweder allein oder als Teil eines Organs dieser juristischen Person aufgrund folgender Elemente gehandelt hat:

a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 zugunsten jener juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen, die in Artikel 3 und 4 genannte Straftaten begehen, dazu anstiften oder Beihilfe leisten, nicht aus.

Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die auch andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, beispielsweise


a)den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

b)den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen;

c)das Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

d)die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur einschlägigen Straftat geführt haben;

e)die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht;

f)die gerichtlich angeordnete Auflösung;

g)die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;

h)die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle einer juristischen Person, die nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen oder Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet:


a)bei unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv fallenden Straftaten

i)1 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, oder


ii)einen Betrag in Höhe von 8 000 000 EUR;

b)bei unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe h Ziffern i und ii und Buchstabe i fallenden Straftaten

i)5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, oder

ii)einen Betrag in Höhe von 40 000 000 EUR.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Festsetzung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.

Artikel 8 Erschwerende Umstände

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sind, im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:


a)Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen;

b)der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;

c)die Straftat wurde von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung der beruflichen Pflichten eines entsprechenden professionellen Dienstleisters begangen;

d)die Straftat wurde von Beamten in Ausübung ihrer Dienstpflichten oder von einer anderen Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen;

e)mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden, oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;

f)der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;

g)Die natürliche oder juristische Person wurde bereits für eine unter Artikel 3 bzw. 4 fallende Straftat rechtskräftig verurteilt.

Artikel 9 Mildernde Umstände

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:

a)Der Täter stellt den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und trägt so dazu dabei, die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen.

b)Der Täter stellt den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und trägt so dazu bei, Beweise zu erlangen.

Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sichergestellt und eingezogen werden können. Die Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden sind, ergreifen diese erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der genannten Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sichergestellt und eingezogen werden können, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, hinsichtlich derer die benannte natürliche Person oder der Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung eine unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i oder ii fallende Straftat begeht oder daran beteiligt ist. Die Mitgliedstaaten ergreifen diese erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/42/EU.

Artikel 11 Verjährungsfristen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und Aburteilung von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach ihrer Begehung ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre ab Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat gemäß Artikel 3 und 4, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen:

a)eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder

b)eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet wird.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern diese Verjährungsfrist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.

Artikel 12 Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen

a)die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde,

b)die Straftat an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurde, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder dessen Flagge führt, oder


c)es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.


(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt,

b)es sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten handelt,

c)die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird, oder

d)die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit begangen wird, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

(3)   Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates (21) an Eurojust verwiesen.

(4)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Mitteilung durch den Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.

Artikel 13 Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden.

Artikel 14 Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen

Die solche Verstöße melden Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von den in Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, nach den in jener Richtlinie festgelegten Bedingungen gilt.

Artikel 15 Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten benennen unter ihren zuständigen Behörden und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit eine Stelle oder eine Einrichtung, deren Aufgabe es ist, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den für die Durchführung der restriktiven Maßnahmen der Union zuständigen Behörden in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten sicherzustellen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Stelle bzw. Einrichtung hat folgende Aufgaben:

a)Sicherstellung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;

b)Informationsaustausch für strategische Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind;

c)Beratung bei einzelnen Ermittlungen innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind.

Artikel 16 Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft

(1)   Besteht der Verdacht, dass die in Artikel 3 und 4 genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so prüfen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, ob sie die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Stellen weiterleiten sollten.

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zusammen. Hierzu leisten Europol und Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen.

(2)   Wenn erforderlich kann die Kommission ein Netz von Sachverständigen und Praktikern mit dem Ziel einrichten, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen, um die Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erleichtern. Das Netz kann ferner eine öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Kartierung der Risiken von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union oder einer Umgehung dieser Maßnahmen, die in bestimmten geografischen Gebieten sowie in Bezug auf bestimmte Branchen und Tätigkeiten bestehen, zur Verfügung stellen.

(3)   Umfasst die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern, so sollte diese Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgen.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden häufig und regelmäßig Informationen über Praxisfragen aus, insbesondere zu gängigen Umgehungsformen etwa Strukturen, die zur Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums und der Kontrolle von Vermögenswerten eingesetzt werden.

Artikel 17 Statistische Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistische Daten über die Melde-, Ermittlungs- und Gerichtsphasen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 bereitsteht, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu überwachen.

(2)   Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichterstattungspflichten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich statistische Daten zu den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes umfassen:

a)die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;

b)die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, auch wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat;

c)die Anzahl der natürlichen Personen, die

i)strafrechtlich verfolgt werden,

ii)verurteilt wurden;

d)die Anzahl der juristischen Personen, die

i)strafrechtlich verfolgt werden,

ii)verurteilt wurden oder gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde;

e)die Art und das Strafmaß der verhängten Sanktionen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle drei Jahre eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.

Artikel 18 Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„(w)Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union“.

Artikel 19 Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Mai 2027 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

(2)   Die Kommission führt bis zum 20. Mai 2030 eine Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit dieser Richtlinie durch, wobei sie die von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen statistischen Daten berücksichtigt und der Frage nachgeht, ob die Liste der Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union aktualisiert werden muss, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Artikel 20 Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22 Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Originalfassung

Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoss gegenrestriktive Massnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 OJ L, 2024/1226, 30.04.2024